Arbeitsunfall – Was ist zu tun?


Wenn sich ein Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz verletzt, ist schnelles Handeln gefragt. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsunfall einige Schritte befolgen, die mit Erste-Hilfe-Maßnahmen beginnen und bis zum Erstellen einer Unfallanzeige reichen. Wir haben die wichtigsten Schritte einmal für Sie zusammengefasst.

1. Schritt: Erste Hilfe leisten

Der wichtigste Schritt besteht darin, Erste Hilfe zu leisten und eine medizinische Betreuung sicherzustellen. Ist der Mitarbeiter sehr schwer verletzt, sollte der Arbeitgeber einen Krankenwagen rufen. In diesem Fall muss der Betroffene in einem Krankenhaus behandelt werden. Bei leichteren Verletzungen kann der Arbeitgeber oder ein Kollege den Verletzten zum Arzt bringen.

2. Schritt: Arbeitsunfall dokumentieren

Arbeitgeber müssen den Arbeitsunfall und die ergriffenen Erste-Hilfe-Leistungen dokumentieren. Die gesetzliche Unfallversicherung sieht vor, dass diese Punkte in einem Verbandbuch aufzuzeichnen sind:

  • Zeit, Ort und Ablauf des Arbeitsunfalls
  • Name des verletzten Arbeitnehmers sowie Art und Umfang seiner Verletzung
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen mit Namen der Ersthelfer
  • Namen von Augenzeugen

Dies gilt auch für leichte Verletzungen, die zunächst keinen Besuch beim Arzt erforderlich machen.

3. Schritt: Durchgangsarzt konsultieren

Der Arbeitgeber muss den verletzten Mitarbeiter an einen Durchgangsarzt verweisen, wenn

  • infolge des Arbeitsunfalls eine Arbeitsunfähigkeit droht, die über den Unfalltag hinausgeht,
  • eine ärztliche Behandlung mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als einer Woche notwendig ist,
  • Heil- und Hilfsmittel erforderlich sind oder
  • der Verletzte wegen der Unfallfolgen wieder erkrankt ist.

Die Untersuchung durch einen Durchgangsarzt ist Voraussetzung dafür, dass der Unfallversicherungsträger für die Behandlungskosten aufkommt. In den genannten Fällen muss ein Durchgangsarzt den Verletzten untersuchen, eine Diagnose stellen und die weitere Behandlung festlegen. Diese Untersuchungsergebnisse hält er in einem Durchgangsarztbericht für den Unfallversicherungsträger fest.

4. Schritt: Unfallanzeige erstellen bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber jeden Arbeitsunfall melden, den Mitarbeiter während der Arbeit oder während der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erleiden. Leichte Arbeitsunfälle sind davon allerdings ausgenommen. Demnach müssen Arbeitgeber nur dann eine Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erstatten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des verletzten Mitarbeiters mehr als drei Kalendertage andauert. Die Frist beginnt am Tag nach dem Arbeitsunfall und berechnet sich nach Kalendertagen inklusive Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.
Wenn der Arbeitsunfall mit einem Todesopfer, einem Verletzten mit schweren Gesundheitsschäden oder einer größeren Anzahl von Unfallopfern (Massenunfall) einhergegangen ist, muss der Arbeitgeber den zuständigen Versicherungsträger sofort verständigen. In allen anderen Fällen hat er drei Tage Zeit, um die Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft zu tätigen.

Kontaktdaten der FAMO-Ansprechpartner sowie der jeweiligen Sicherheitsbeauftragten der Regionen finden FAMO-Kollegen im Intranet.


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